Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Begründung der Siebten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung der Siebten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 07.01.2022

Weser-Kurier vom 11. Januar 2022

Begründung der Siebten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Siebte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Allgemeines

Anfang Dezember 2021 ist die Omikron-Variante erstmalig in Bremen detektiert worden. Seitdem ist ein starker Anstieg der Neuinfektionszahlen aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante zu verzeichnen. In der Stadtgemeinde Bremen beträgt die 7-Tage-Inzidenz 621,4 (Stand: 4. Januar 2022), in der Stadtgemeinde Bremerhaven 350,5. Die Hospitalisierungsrate beträgt in der Stadtgemeinde Bremen 11,47, in der Stadtgemeinde Bremerhaven 3,52. In dieser Situation werden weitere beschränkende Maßnahmen für erforderlich gehalten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen bzw. zumindest zu verlangsamen.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Bislang wurden die Warnstufen bis Stufe 3 festgelegt. Warnstufe 3 besteht bei einer Hospitalisierungsinzidenz bis 9. Da jedoch die Hospitalisierungsinzidenz in der Stadtgemeinde Bremen mittlerweile seit einiger Zeit deutlich über 9 liegt, und weitere Maßnahmen erforderlich sind, ist eine neue Warnstufe einzuführen, auf deren Grundlage die einschränkenden Maßnahmen ergriffen werden können. Daher gibt es nunmehr eine Warnstufe 4.

Zu Nummer 2 und 3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die die Einführung der Warnstufe 4 berücksichtigt.

Darüber hinaus wird festgelegt, dass bei Erreichen der Warnstufe 4 dem Infektionsschutz nur noch hinreichend Rechnung getragen werden kann, wenn in Einrichtungen des Einzelhandels das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes des Standards „FFP2“, „KN95/N95“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichtend ist. Für die Einrichtungen des Einzelhandels zur Deckung des täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung, die in § 3 Absatz 4a eine Konkretisierung erfahren haben, gilt eine Übergangsfrist von 14 Tagen, um den Menschen hinreichend Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen.

Zudem wird die Regelung des Absatzes 2a der in Absatz 1 Nummer 1 angepasst.

Zu Nummer 4:

An die Warnstufe 4 werden nun weitergehende Maßnahmen geknüpft: Zu den Einrichtungen und Veranstaltungen des § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 6 haben nunmehr nur die Menschen Zutritt, die geimpft oder genesen sind und darüber hinaus ein negatives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus vorweisen können. Hierzu werden in Satz 2 Ausnahmen zugelassen. Zunächst besteht eine Ausnahme hinsichtlich der Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Diese müssen jedoch gleichwohl ein negatives Testergebnis vorlegen. Darüber hinaus sind die Menschen von der Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit, deren vollständiger Impfschutz nicht älter ist als drei Monate und diejenigen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Außerdem sind die Genesenen ebenfalls privilegiert. Hier ist davon auszugehen, dass der Impfschutz noch so wirksam ist, dass keine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Zudem sind Menschen ausgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ab Warnstufe 4 wird mindestens die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf eine Infektion mit dem Coronavirus auch für den Besuch einer öffentlichen Einrichtung vorgeschrieben. § 3 Absatz 3 gilt weiterhin, wonach ein Impfnachweis, eine Genesenennachweis sowie eine Schulbescheinigung ausreichend sind. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Behörden des Landes und der jeweiligen Stadtgemeinde. Sonderregelungen sind geschaffen worden im Zusammenhang mit einer Vorladung oder sonstigen Einbestellung. Hier muss die betroffene Person erscheinen, unabhängig davon ob ein Testergebnis vorgelegt wird. Darüber hinaus kann diese Regelung grundsätzlich nicht für Gerichte gelten.

Des Weiteren waren redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Zu Nummer 5:

Die Regelung hat sich durch Zeitablauf erledigt.

Zu Nummer 6:

Mit dieser Vorschrift werden die Ordnungswidrigkeiten angepasst.

Zu Nummer 7:

Es wird die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. Januar 2022 verlängert.

Zu Artikel 2

Hier wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 07.01.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Weitere Informationen