Verkündungsdatum: 08.02.2022
Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Erste Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.
Anfang Dezember 2021 ist die Omikron-Variante erstmalig in Bremen detektiert worden. Seitdem ist ein starker Anstieg der Neuinfektionszahlen aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante zu verzeichnen. Infolge dessen ist in den nächsten Wochen mit einer deutlichen Erhöhung von Fällen zu rechnen, in denen sich infizierte oder Kontaktpersonen absondern müssen. Zum einen soll auch der Infektionsschutz in den Kindertageseinrichtungen gewährleistet werden, insbesondere da es sich dort ganz überwiegend um Kinder handelt, die aufgrund ihres Alters nicht geimpft werden können. Zum anderen soll verhindert werden, dass Kinder im Kindergartenalter für eine lange Zeit in häuslicher Quarantäne verbleiben müssen, und dadurch deutliche Einschränkungen erfahren. Daher ist die Coronaverordnung im Bereich der Kindertageseinrichtungen zu ändern.
Darüber hinaus ist in Bezug auf die Veranstaltungen zu berücksichtigen, dass die Infektionszahlen zwar sehr hoch sind, aufgrund der ebenfalls hohen Impfquote in der Freien Hansestadt Bremen die Hospitalisierungsinzidenz – insbesondere in Bezug auf Intensivbetten – eher als gering einzuschätzen ist. Diesem Umstand muss Rechnung getragen werden.
Grundsätzlich sind in § 7 der Coronaverordnung personelle Obergrenzen in Bezug auf Veranstaltungen abhängig vom Infektionsgeschehen und insbesondere von den Hospitalisierungsinzidenzen geregelt. Eine strikte Anwendung der Obergrenzen ohne die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen ist jedoch nicht verhältnismäßig. Daher ist durch Absatz 3a die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung zu schaffen, nach der die Erteilung einer Ausnahme im Ermessen der zuständigen Behörden liegt. Bei der Ausübung des Ermessens ist das aktuelle Infektionsgeschehen einzubeziehen.
Mit den anliegend vorgeschlagenen Änderungen soll die Kontaktpersonenquarantäne für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege aufgehoben werden. Für den Fall eines Ausbruchsgeschehens - wenn 1/5 der Kinder innerhalb einer Betreuungsgruppe wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Quarantäne sind - ist die Einstellung der Betreuung in der Gruppe für fünf Tage vorgesehen.
Daneben sind noch kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden, deren Erfordernis sich nach der letzten Neufassung ergeben hat.
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Bremen, den 01.02.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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