Verkündungsdatum: 30.04.2022
Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.
Zu 1.:
Mit der Ersten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 22. März 2022 sind einige grundlegende Regelungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten, die auf der Grundlage der nur noch eingeschränkt bestehenden Regelungskompetenzen der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz ergangen sind. Zu diesen Basisschutzmaßnahmen gehört auch die in § 1 der Landesverordnung geregelten Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Einrichtungen. Durch Absatz 2 wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowohl durch das Tragen einer OP-Maske als auch durch das Tragen einer FFP2-Maske erfüllt. Nachdem andere Basisschutzmaßnahmen, wie etwa das Abstandsgebot, ebenfalls weggefallen sind, hat sich gezeigt, dass insbesondere in Bezug auf besonders vulnerable Gruppen ein höherwertiger Schutz erforderlich ist. Daher soll nunmehr zumindest in Einrichtungen, in denen Angehöriger dieser Gruppen sich aufhalten, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur durch das Tragen einer Maske des Standards „KN95/N95“ oder „FFP2“ erfüllt werden können. Diese Pflicht soll aber erst für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gelten, weil es für jüngere Kinder bislang keine zugelassenen Masken dieses Standards gibt.
Zu 2.:
Mit der Streichung des Absatzes 3 endet die regelhafte serielle Testung in Schulen. Dies erfolgt in Umsetzung des Senatsbeschlusses vom 08.03.2022, mit dem verantwortungsbewusste Lockerungen im schulischen Bereich herbeigeführt werden sollten, nachdem festgestellt wurde, dass Kinder zwar objektiv ein sehr geringes Risiko für einen schweren Verlauf bei einer Corona-Infektion haben, aber stark unter den Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie gelitten haben.
Zu 3.:
Wie bereits auf der Gesundheitsministerkonferenz am 4. April 2022 von Bundesgesundheitsminister Lauterbach dargelegt und vom Robert Koch-Institut bestätigt, bedarf es zu diesem Zeitpunkt der Pandemie lediglich einer Isolationsdauer von fünf Tagen, wenn ein negativer, zertifizierter Antigentest oder PCR Test vorgelegt werden kann. Daher soll die Isolationsdauer von sieben auf fünf Tage verkürzt werden.
Zu 4.:
Das Außerkrafttreten der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wird auf den 29. Mai 2022 verlegt, da das Infektionsgeschehen eine vollständige Aufhebung der Basisschutzmaßnahmen noch nicht erlaubt.
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Bremen, den 26.04.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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