Verkündungsdatum: 09.05.2022
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen hat den Plan für das o. g. Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 07.04.2022 festgestellt (Aktenzeichen: 23-5 DepV 01/2020). Im Rahmen des Verfahrens wurde auch die Umweltverträglichkeit des Vorhabens geprüft und festgestellt.
Eine Ausfertigung des vorbezeichneten Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und allen Planunterlagen in Papierform liegt bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, für den Zeitraum vom 12.05.2022 bis einschließlich 27.05.2022 zur öffentlichen Einsichtnahme wie folgt aus:
Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Foyer des Siemenshochhauses beim Service Center Bau (Erdgeschoss),
Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr
donnerstags von 9.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr
Sofern beabsichtigt ist, diese Unterlagen vor Ort einzusehen, ist es erforderlich, telefonisch unter (0421) 361-2375 (Planservice) oder per E-Mail an Planservice@bau.bremen.de (mailto:Planservice@bau.bremen.de) einen Termin abzustimmen.
Darüber hinaus kann der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und allen Planunterlagen auf der folgenden Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen eingesehen werden:
https://www.bauumwelt.bremen.de/oeffentliche-bekanntmachungen-in-zulassungsverfahren-von-abfallentsorgungsanlagen-1274998
Da es sich um ein Änderungsvorhaben handelt, für das die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 27 UVPG auszulegenden Unterlagen zusätzlich auf der Internetseite des UVP-Verbundes unter dem folgenden Link zugänglich (vgl. § 27 a Satz 1 bis 3 und Abs. 2 VwVfG und § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 UVPG):
https://www.uvp-verbund.de/freitextsuche?action=doSearch&q=Blocklanddeponie&f=&layer=zv&N=51.20&E=10.45&zoom=5
Es wird empfohlen, von der Möglichkeit der Einsichtnahme der Unterlagen im Internet verstärkt Gebrauch zu machen.
Maßgeblich für das Verfahren ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Abs. 1 Satz 4 VwVfG und § 27 Abs. 1 Satz 2 UVPG i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG).
Mit dem Ende der 2-wöchigen Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber denjenigen, denen er nicht gesondert zuzustellen ist, als zugestellt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG und § 27 Abs. 1 Satz 1 UVPG).
Bremen, den 05.05.2022
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