Verkündungsdatum: 14.05.2022
Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.
Zu Nummer 1
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Erste Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung) vom 26. April 2022 wurde die Testpflicht auf das Coronavirus an Schulen aufgehoben. Es wurde allerdings beibehalten, dass Schülerinnen und Schüler in Einrichtungen oder in Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 und § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7 des Infektionsschutzgesetzes oder in Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, kein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus nachweisen müssen, da davon ausgegangen worden ist, dass sie ohnehin regelmäßig einem Coronatest unterzogen werden. Da diese Testpflicht in Schulen jedoch aufgehoben worden ist, die Personen in den o. g. Einrichtungen und Unternehmen gleichwohl als besonders vulnerabel gelten, ist hier auch für Schülerinnen und Schüler eine Testpflicht einzuführen.
Zu Nummer 2
In § 3 Absatz 1 und 3 sollen die Regelungen zur Isolation bei nachgewiesener Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 den Empfehlungen des RKI angepasst werden. Dazu sollen insbesondere die Vorgaben, dass die Isolation ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses zehn Tage dauert, entfallen. Künftig soll grundsätzlich eine einheitliche Isolationsdauer von fünf Tagen gelten, die ohne Erbringung eines negativen Testergebnisses endet. Nur bei Vorliegen von typischen Symptomen der Covid-19-Erkrankung soll die Isolation erst 48 Stunden nach Abklingen der Symptomatik enden. Zudem wird eine dringende Empfehlung in die Vorschrift aufgenommen, sich nach Ende der Isolation für weitere fünf Tage zu testen oder testen zu lassen und sich bei einem positiven Testergebnis weiterhin zu isolieren.
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Bremen, den 10.05.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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