Verkündungsdatum: 18.11.2022
Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28b Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28b Absätze 2 - 4 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.
28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 IfSG sieht vor, dass Personen, die die dort genannten Einrichtungen betreten wollen, den Nachweis einer negativen Testung erbringen müssen. Die Vorschrift stellt auf das Betreten ab und unterscheidet nicht zwischen Beschäftigten und Besuchern. Sie gilt damit auch für sog. professionelle Besucher wie Beschäftigte der Betreuungsbehörde, Betreuer, Rettungsdienste, Handwerker, Richter u.a.
Nach Satz 8 der Vorschrift ist den Ländern allerdings die Möglichkeit eröffnet worden, für bestimmte Personengruppen eine Ausnahme von der ansonsten für Besucher und Beschäftigte geltenden Testpflicht vorzusehen. Von dieser Möglichkeit soll durch die Ergänzung des § 2 der Dritten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung dahingehend Gebrauch gemacht werden, dass insbesondere Personen, die die Einrichtungen berufsbedingt für kurze Zeiträume betreten müssen und wenig Kontakt zu Bewohner:innen haben, auf die Vorlage eines Testnachweises verzichten können. Gerade für die in dem neuen Absatz 3 der Vorschrift genannten Personengruppen ist das Absehen von der Testverpflichtung aus infektiologischer Sicht vertretbar, weil das Ansteckungsrisiko bei wenigen kurzen Kontakten geringer ist als bei längerfristigen Besuchen in der Einrichtung.
Die Aufzählung der von der Nachweispflicht befreiten Personengruppen in Satz 2 der Vorschrift ist nicht abschließend. Für externe Personen, die die Einrichtung bei Gefahr im Verzug (beispielsweise im Rahmen der Notfallrettung) oder bei Vorliegen eines Härtefalles (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) betreten, gilt nach Satz 1 ebenfalls keine Testpflicht.
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Bremen, den 15.11.2022, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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