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Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung

Verkündungsdatum: 26.11.2022

Weser-Kurier vom 26. November 2022

Festsetzung der Hundesteuer der Stadtgemeinde Bremen für das Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes i.V.m. § 122 Absatz 4 der Abgabenordnung

Für alle steuerpflichtigen Personen, bei denen sich die Bemessungsgrundlage nach § 5 Absatz 1 des Ortsgesetzes über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadtgemeinde Bremen seit der letzten Festsetzung laut Steuerbescheid nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dabei wird die Hundesteuer nach dem gleichen Steuersatz wie im Kalenderjahr 2022 erhoben.

Für die steuerpflichtige Person treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die im Kalenderjahr 2022 gewährten Vergünstigungen (Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen) werden auch für das Kalenderjahr 2023 gewährt, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Die Hundesteuer 2023 ist am 15. Januar 2023 fällig. Steuerpflichtige Personen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten unter Angabe der Hundesteuernummer (und nicht die Hundemarkennummer) die Hundesteuer – wie zuletzt festgesetzt – auf eines der folgenden Konten der zuständigen Finanzkasse zu entrichten:

  • Deutsche Bundesbank:   IBAN DE59 2500 0000 0025 0015 32
  • Sparkasse Bremen:         IBAN DE68 2905 0101 0001 0906 46

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zum darin genannten Fälligkeitstag zu entrichten.

Sollte sich die Steuerpflicht im Kalenderjahr 2023 neu begründet oder sich die Bemessungsgrundlage geändert haben, hat dies die steuerpflichtige Person innerhalb zwei Wochen danach der zuständigen Hundesteuerstelle anzuzeigen.

Alle Informationen und Formulare finden Sie auch im Internet unter:

https://www.finanzen.bremen.de/info/hundesteuer

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Ein Rechtsbehelf ist bei der Hundesteuerstelle im Finanzamt Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen (Postfach 10 57 29, 28057 Bremen) schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung der Hundesteuer ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Datenschutzhinweis:

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Hundesteuermarken:

Alle Hunde müssen mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen sein. Die aktuelle Hundesteuermarke ist gelb und vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Ersatzmarken sind gebührenpflichtig.

Bremen, den 16.11.2022, Finanzamt Bremen