Verkündungsdatum: 17.12.2022
Vom 14.12.2022
Aufgrund des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24.11.2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) erlässt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau folgende
eingesehen werden.
Der Übersichtsplan und diese Allgemeinverfügung stehen darüber hinaus im Internet unter folgendem Link zur Verfügung:
Die obere Wasserbehörde ist gem. § 93 Abs. 4 Nr. 4 BremWG zuständig für die vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete gem. § 76 Abs. 3 WHG.
Gemäß § 58 Abs. 3 BremWG i.V.m. § 76 Abs. 3 WHG sind noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern. Dies sind mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.
Fachliche Grundlage für die Ermittlung des vorläufig zu sichernden Gebietes sind hydraulische Berechnungen eines Hochwasserereignisses, welches statistisch etwa alle 100 Jahre (HQ 100) auftritt. Diese Berechnungen wurden erstmalig im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie durchgeführt und seitdem mehrfach aktualisiert. Die entsprechenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten wurden 2014 veröffentlicht.
Im Ergebnis wurde deutlich, dass Flächen mit Wohnbebauung von einem HQ 100 betroffen sein können, hervorgerufen insbesondere durch Starkregenereignisse im Einzugsgebiet der Ihle.
Um die Hochwassersituation zu verbessern, ist der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens im Bereich der Sportplätze geplant. Aufgrund der umfangreichen Planungserfordernisse sowie neuer Grundlagendaten kam es zu Verzögerungen bei der Planung, so dass nach aktuellem Stand erst 2027 mit Fertigstellung des Hochwasserrückhaltebeckens zu rechnen ist.
Aufgrund der gesetzlichen Ausweisungspflicht von Überschwemmungsgebieten, wird das Überschwemmungsgebiet Ihle nun vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung soll die Hochwassergefahren im Bereich der Ihle verdeutlichen.
Die endgültige Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Ihle erfolgt nach Bau des Hochwasserrückhaltebeckens. Nach Fertigstellung des Rückhaltebeckens werden deutlich weniger Gebiete im Einzugsbereich der Ihle von einem 100-jährlichen Hochwasser betroffen sein.
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 S. 4 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 15) ab dem 19.12.2022 als bekannt gegeben und wird damit wirksam.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, erhoben werden.
Bremen, den 14.12.2022