Verkündungsdatum: 21.01.2023
Die ArcelorMittal Bremen GmbH (Sitz: Carl-Benz-Straße 30, 28237 Bremen) hat mit Datum vom 26.10.2022 bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die wesentliche Änderung ihrer Deponie 2 – Ablagerung von Gasreinigungsschlämmen – beantragt.
Die ArcelorMittal Bremen GmbH betreibt auf ihrem Betriebsgelände auf den Delben 35 in Bremen ein Stahlwerk zur Erzeugung von Flachstahl. Im Rahmen des Stahlwerkbetriebes fallen u. a. verschiedene Abfallarten zur Beseitigung an, die auf insgesamt drei verschiedenen auf dem Betriebsgelände des Stahlwerkes sich befindlichen Deponien abgelagert werden.
Gegenstand des beantragten Planfeststellungsverfahrens ist die sogenannte Deponie für Gasreinigungsschlämme. Sie bildet einen Teilbereich der sogenannten Deponie 2. Auf der Deponie für Gasreinigungsschlämme dürfen am Standort des Stahlwerkes anfallende Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung als Abfall zur Beseitigung abgelagert werden.
Sie ist als Monodeponie der Deponieklasse I zugelassen und darf bis zu einer Ablagerungshöhe des Deponiekörpers von 14,80 Metern NN (Oberkante Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung), mit Poldern bis zu einer Höhe von bis zu 15,3 Metern NN errichtet bzw. betrieben werden. Bislang wurden dort ca. 2 Mio. m³ Abfälle zur Beseitigung abgelagert. Da die aktuell zulässige Deponiekapazität für Gasreinigungsschlämme und Filterkuchen in absehbarer Zeit erschöpft sein wird, plant die Vorhabenträgerin eine Erhöhung des Deponiekörpers auf der heute schon von der Deponie für Gasreinigungsschlämme (Deponie 2). beanspruchten Fläche. Das neu zur Zulassung beantragte Änderungsvorhaben beansprucht somit keine zusätzliche neue Fläche.
Gegenstand des planfestzustellenden Vorhabens sind vor allem folgende Änderungen:
Für dieses Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und § 38 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) ein Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I 2003, S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), durchzuführen.
1.
Zuständig für die Durchführung dieses Verfahrens ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzugs abfallrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314)).
2.
Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens findet ein Anhörungsverfahren statt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 VwVfG).
In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), durchzuführen.
Durch die vorliegende Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig die Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Vorhaben (§ 19 Abs. 1 UVPG).
Die Antragsunterlagen, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens näher ergeben, einschließlich des UVP-Berichts liegen in der Zeit vom 27.01.2023 bis einschließlich 27.02.2023 öffentlich zur Einsichtnahme wie folgt aus:
Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen,
Foyer des Siemenshochhauses beim Service Center Bau (Erdgeschoss)
Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr
donnerstags von 9.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr
Sofern beabsichtigt wird, die Unterlagen vor Ort einzusehen, wird um eine vorherige Abstimmung telefonisch unter (0421) 361-2375 oder per E-Mail an Planservice@bau.bremen.de gebeten.
Folgende Unterlagen werden zur Einsicht ausgelegt:
Gleichzeitig werden der Inhalt der vorliegenden öffentlichen Bekanntmachung und auch die genannten Unterlagen auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen www.bauumwelt.bremen.de und im UVP-Portal www.uvp-verbund.de öffentlich zugänglich gemacht (vgl. § 27a Satz 1 bis 3 und Abs. 2 VwVfG).
Auf Grund der Corona-Pandemie wird empfohlen, von der Möglichkeit der Einsichtnahme der Unterlagen im Internet verstärkt Gebrauch zu machen.
Bei näheren Fragen zum Vorhaben wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Referat 23 – Kreislauf- und Abfallwirtschaft – zulassungsverfahren-krwg@umwelt.bremen.de.
Maßgeblich für das Verfahren ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG, § 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG).
2.1
In diesem Verwaltungsverfahren kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zum 11.04.2023 einschließlich Einwendungen gegen den Plan bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb des vorstehend genannten Zeitraums bei der vorstehend genannten Behörde Stellungnahmen zu dem Plan abgeben (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, § 21 Abs. 1 bis 3 UVPG).
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Die Erhebung von Einwendungen und die Abgaben von Stellungnahmen haben schriftlich oder zur Niederschrift der Planfeststellungsbehörde oder der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. Per E-Mail ist dies nicht möglich.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das behördliche Planfeststellungsverfahren bzw. für das Verfahren über die Zulassung des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln bestehen. Dies gilt entsprechend für Stellungnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG; 73 Abs. 4 Satz 3 bzw. § 73 Abs. 4 Satz 5 i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 21 Abs. 4 UVPG).
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau maßgeblich.
2.2
Sofern Unterzeichner von Einwendungen ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben) gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von Ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG).
Einwendungen als gleichförmige Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG).
Die Behörde kann außerdem gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).
2.3
Werden gegen den Plan rechtzeitig Einwendungen erhoben oder rechtzeitig Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG abgegeben, so werden diese in einem Termin erörtert, (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).
In der Regel findet ein Erörterungstermin statt, bei dem die Planfeststellungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich erörtert (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG). Die Planfeststellungsbehörde kann ohne einen Erörterungstermin entscheiden, wenn einer Einwendung im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird oder wenn alle Beteiligten auf einen Erörterungstermin verzichtet haben (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG, § 67 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 VwVfG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin besonders benachrichtigt (§ 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG, § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4a VwVfG, § 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG, § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist.
Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 VwVfG).
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
2.4
Durch Einsichtnahme in die auszulegenden Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten (wie z. B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) werden nicht erstattet.
2.5
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
2.6
Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde durch einen Planfeststellungsbeschluss entschieden.
Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist sowie den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG)
Wenn mehr als 50 Zustellungen oder Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die einwendenden Personen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4b VwVfG, § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG, § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).
3.
In Bezug auf die UVP-Pflicht für das beantragte Änderungsvorhaben wird die Öffentlichkeit hiermit wie folgt unterrichtet (§ 19 Abs. 1 UVPG):
3.1
Die Vorhabenträgerin hat einen Antrag auf Planfeststellung (§ 35 Abs. 2 KrWG) gestellt.
3.2
Für das beantragte Änderungsvorhaben wird die UVP-Pflicht (§ 5 Abs. 1 UVPG) festgestellt.
Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz: UVP) nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 KrWG).
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das einer Zulassungsentscheidung dient (vgl. §§ 4, 15 ff UVPG).
Mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle unterliegen nach dem UVPG die Errichtung und der Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t oder mehr stets der UVP (vgl. Nr. 12.2.1 Anlage 1 UVPG). Die Errichtung und der Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen ist nach Nr. 12.1 Anlage 1 UVPG unabhängig von der Gesamtlagerkapazität oder der täglichen Aufnahmekapazität stets UVP-pflichtig.
Die UVP-Pflicht für Änderungsvorhaben ist in § 9 UVPG geregelt. Für den Fall, dass ein Vorhaben geändert wird, für das (bislang) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, werden in § 9 Abs. 2 und 3 UVPG differenzierte Regelungen getroffen. Im vorliegenden Fall wurde für die Gichtgasschlammdeponie der Vorhabenträgerin in der Vergangenheit keine UVP durchgeführt. Bei einer Anwendung von § 9 Abs. 2 oder 3 UVPG ergibt sich für das hier zur Zulassung beantragte Änderungsvorhaben entweder eine UVP-Pflicht oder eine Verpflichtung zu einer UVP-Vorprüfung. Die Durchführung einer UVP-Vorprüfung entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer UVP beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet (vgl. § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die Vorhabenträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. In Anbetracht der in diesem Planfeststellungsverfahren beantragten nicht unerheblichen Erweiterung der Deponiekapazität und der damit einhergehenden erheblichen Verlängerung der Deponielaufzeit hält die Planfeststellungsbehörde ein Entfallen der UVP-Vorprüfung für zweckmäßig. Die UVP-Pflichtigkeit des zur Zulassung beantragten Änderungsvorhabens wird daher festgestellt werden. Somit kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob sich bei Anwendung des § 9 Abs. 2 UVPG bereits eine unmittelbare UVP-Pflicht für das zur Zulassung beantragte Änderungsvorhaben ergibt.
3.3
Zuständig für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie für die Zulassungsentscheidung ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzugs abfallrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314)).
Bei dieser Behörde können Äußerungen oder Fragen eingereicht werden. Die näheren Modalitäten in dieser Hinsicht sowie die zu Äußerungen festgesetzten Fristen bestimmen sich nach Ziffer 2 dieser Bekanntmachung.
3.4
Die von der Vorhabenträgerin angestrebte Zulassungsentscheidung ist ein Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. § 74 f VwVfG. Die Planfeststellung kann unter Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt werden. Erfolgt keine Zulassung, wird der Antrag abgelehnt.
3.5
Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Änderungsvorhabens hat die Vorhabenträgerin einen UVP-Bericht vorgelegt, der als Anhang 3 Bestandteil der Antragsunterlagen ist.
3.6
Die weiteren, das Änderungsvorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Unterlagen, die der Planfeststellungsbehörde zu Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind in Ziffer 2 dieser Bekanntmachung aufgelistet.
3.7
Diese Unterlagen werden in der vorstehend genannten Zeit und bei der vorstehend benannten Stelle (vgl. Ziffer 2 dieser Bekanntmachung) zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit ausgelegt (vgl. § 19 Abs. 2 UVPG).
3.8
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung nach Maßgabe der in Ziffer 2 dieser Bekanntmachung festgesetzten Modalitäten einschließlich der dort festgesetzten Frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen) äußern (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 UVPG).
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG über das zentrale Internetportal der Länder (§ 20 UVPG) unter dem Link https://www.uvp-verbund.de zugänglich.
Zusätzlich erfolgt eine öffentliche Zugänglichmachung auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen www.bauumwelt.bremen.de (vgl. Ziffer 2 dieser Bekanntmachung).
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsichtnahme bei der o.g. Stelle ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG).
Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen stellt zugleich die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens dar (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).
4. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sowie die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Planfeststellungsverfahren von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen als Verantwortlicher erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit bzw. den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Daten werden an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. e DSGVO. Die Planfeststellungsbehörde ist zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.
Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung in diesem Verfahren erforderlich ist.
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, so besteht das Recht auf Berichtigung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, kann die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter https://bauumwelt.bremen.de/info/dsgvo-kontakt
Bremen, den 18.01.2023
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