Verkündungsdatum: 16.02.2023
Auf der Grundlage des § 29 Absatz 2 Satz 2 Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149) ergeht hiermit für die Benutzung einer Fläche an der Almatastraße in der Stadtgemeinde Bremen folgende Allgemeinverfügung:
Auf der durch die Beschilderung des Umweltbetrieb Bremen als Hundespielfläche gekennzeichneten, westlich der Bahnlinie zwischen Waller Straße und Wegeanbindung Mäusetunnel liegenden Fläche an der Almatastraße ist das Ableinen von Hunden zu deren Freilauf ganzjährig gestattet. Die Fläche gilt damit als ausgewiesenes Hundeauslaufgebiet im Sinne von § 6 Absatz 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277), zuletzt § 10 geändert sowie § 8a eingefügt durch Ortsgesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 305).
Zivilrechtliche Bestimmungen zur Haftung der tierhaltenden Person bleiben hiervon unberührt.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben werden.
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 4 BremNatG keine aufschiebende Wirkung.
Bremen, den 14.02.2023