Verkündungsdatum: 19.05.2023
Die Stadtgemeinde Bremen beabsichtigt, den Bebauungsplan 2444 für ein Gebiet in Bremen-Walle, Ortsteil Überseestadt zwischen dem Großmarkt und der Straße Am Holzhafen im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen und dem Senat und der Stadtbürgerschaft mit der Bitte um Beschlussfassung vorzulegen.
Die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung hat in ihrer Sitzung am 13. April 2023 den Beschluss gefasst, aufgrund der geänderten Ziele und der Anpassung des Geltungsbereichs den Planaufstellungsbeschluss neu zu fassen. Gleichzeitig hat die Deputation dem Entwurf des Bebauungsplans zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Planaufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB mit der Rechtsfolge, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.
Der Entwurf des Bebauungsplans 2444 (Bearbeitungsstand: 14.02.2023) einschließlich Begründung und die nach Einschätzung der Stadtgemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 30.05.2023 bis 30.06.2023 montags bis mittwochs während der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 9.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72 (im Foyer des Siemenshochhauses beim Service Center Bau), 28195 Bremen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich aus (öffentliche Auslegung).
Zudem besteht in der o. g. Auslegungsfrist als zusätzlicher Service Gelegenheit, von dem Entwurf des Planes mit Begründung im Ortsamt West, Waller Heerstraße 99 (im Walle Center), 28219 Bremen, nach vorheriger Absprache unter 0421 361 8470 Kenntnis zu nehmen.
Ebenfalls wird bekannt gemacht, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben hat, dass das Vorhaben nicht UVP(Umweltverträglichkeitsprüfung)-pflichtig ist.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bei einem Neuvorhaben gemäß Nr. 18.6.2 der Anlage 1, Spalte 2, Buchstabe „A“ zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) hat im Wesentlichen Folgendes ergeben:
Aus behördlicher Sicht ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass allein aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Somit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
Das festgestellte Prüfungsergebnis ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans 2444 wie oben dargelegt nach § 3 Absatz 2 BauGB einsehbar.
Das festgestellte Prüfergebnis ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 14 Aufbauhilfegesetz 2021 vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147).
Bremen, den 13.04.2023