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Allgemeinverfügung der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft über eine temporäre Anleinpflicht von Hunden zum Schutze des Wildtierbestandes vor dem Hintergrund der aktuellen Hochwasser-Situation in der Stadtgemeinde Bremen

Verkündungsdatum: 06.01.2024

Weser-Kurier vom 6. Januar 2024

Allgemeinverfügung

Gemäß § 41 Absatz 1 Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)[1] in Verbindung mit §§ 1 Absatz 3 Nr. 5 und 39 Absatz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz[2] ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze des Wildtierbestandes in der Stadtgemeinde Bremen:

  1. In der Zeit von Samstag, 6. Januar 2024 (00.00 Uhr) bis einschließlich Freitag, 19. Januar 2024 (24.00 Uhr) gilt in der freien Landschaft eine Anleinpflicht für Hunde. Zur freien Landschaft gehören auch Äcker, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor und Ödflächen. Das Anleingebot gilt zudem bis zu einem Abstand von 300 Metern zu diesen Flächen.

  2. Es wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

  3. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes[3] öffentlich, indem der verfügende Teil bekanntgemacht wird. Dies geschieht gemäß § 3 Bremisches Bekanntmachungsgesetz[4] durch Einstellung der Allgemeinverfügung auf die Internet-Seite amtliche-bekanntmachungen-bremen.de .Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann zudem bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft am Empfangstresen zu den allgemeinen Öffnungszeiten sowie in den Ortsämtern und dem Bürgeramt eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG[5], wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben wird, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 6. Januar 2024 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Hinweise:

  • Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

  • Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung stellen gemäß § 38 Absatz 1 Nr. 2 BremNatG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Begründung:

Zu 1.

Gemäß § 41 Absatz 1 BremNatG überwachen die unteren Naturschutzbehörden die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.

Gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 5 BNatSchG sind insbesondere zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes wild lebende Tiere zu erhalten.

Ausdrücklich ist über § 39 Absatz 1 Nr.1 BNatSchG u.a. das Beunruhigen wild lebender Tiere verboten.

Die nun seit Wochen anhaltende Hochwassersituation in Borgfeld, insbesondere in den Ortsteilen Katrepel, Lehesterdeich und Timmersloh sowie im niedersächsischen Umfeld, insbesondere in Lilienthal, bedeutet nicht nur für die betroffenen Menschen vor Ort eine ungemeine Belastung, sondern auch für die Wildbestände, deren natürliche Lebensräume und Rückzugsgebiete weitgehend überschwemmt sind und daher für das Wild temporär nicht mehr zur Verfügung steht.

Es ist zu beobachten, dass sich Wild in großer Anzahl auf die bislang verschonten Bereiche entlang der Hochwasserschutz-Anlagen im restlichen Stadtgebiet zurückzieht.

Ein solcher Aufenthalt in hoher Anzahl bedeutet für das betroffene Wild bereits eine hohe Stressbelastung.

In dieser Situation ist es gerechtfertigt im Rahmen der Ermessensausübung der Naturschutzbehörde ein ausdrückliches Gebot zum Anleinen von Hunden in der freien Landschaft zu erlassen, um damit ggf. weiteren Beunruhigungen des Wildes durch unangeleinte Hunde vorzubeugen. Somit soll insbesondere verhindert werden, dass durch unangeleinte Hunde aufgescheuchtes Wild in Panik zurück in die überschwemmten Gebiete flüchtet und dort ertrinkt.

Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Gefahr für den Wildbestand ist das angeordnete Anleingebot verhältnismäßig. Es beeinträchtigt, insbesondere, da es nur temporär ist und es auch Ausweichmöglichkeiten beispielweise in Form der neugeschaffenen Hundefreilaufwiesen im Stadtgebiet gibt, nur im geringen Maße die Interessen an einer artgerechten Hundehaltung.

Zu 2.

Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. Ein ggf. eingelegtes Rechtsmittel gegen die getroffenen Anordnungen hat daher keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung[6] gestützt wird, ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da in der Gesamtschau der Schutz des Wildbestandes im Sinne des § 1 Absatz 3 Nr. 5 BNatSchG vor den Interessen der Hundehalter und Hundehalterinnen am Freilauf ihrer Tiere überwiegt.

Während das Gebot für die Hunde nur eine temporäre Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität bedeutet, sofern ihre Halter keine noch möglichen Alternativen wahrnehmen, kann es für Wildtiere in großer Anzahl den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten.

Vor diesem Hintergrund kann es insbesondere nicht hingenommen werden, dass einzelne Betroffene durch das Einlegen von Rechtsmitteln, welche dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der ausgesprochenen Verfügung ins Leere laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte. Käme es so, wären erhebliche Verluste am Wildtierbestand zu befürchten.

In der Güterabwägung obsiegt daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung vor einem möglichen Interesse Einzelner am Hundefreilauf in den von der Allgemeinverfügung betroffenen Gebieten.

Zu 3.

Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt öffentlich, damit der nicht feststehende Personenkreis, der das Betreten des Geltungsbereichs zur Zeit der Anordnung plant, Kenntnis vom Inhalt dieser Entscheidung erlangen kann.

Die öffentliche Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Absatz 4 BremVwVfG. Danach ist der verfügende Teil eines Verwaltungsaktes ortsüblich bekanntzumachen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt in Bremen nach Maßgabe des Bremischen Gesetzes über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen, d.h. über die Bereitstellung der Verfügung im Internet auf der Seite www.amtliche-bekanntmachungen.de bei einem entsprechenden Hinweis im Weser-Kurier. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 BremVwVfG kann bei einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag bestimmt werden. Davon wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem der 6. Januar 2024 als Tag der Bekanntgabe bestimmt wird. Dies ist deshalb erforderlich, weil die Regelung bereits am 6. Januar 2024 gelten soll und eine Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 S. 3 BremVwVfG zwei Wochen davor nicht mehr möglich ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage am Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198 in 28195 Bremen erhoben werden.

[1]     Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. März 2022 (Brem.GBl. S. 149)"

[2]     Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist"

[3]     Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 219), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 2, 3a, 25, 33, 37, 73, 74 und 75 geändert, § 99 aufgehoben durch Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 15)"

[4]     Bremisches Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen (Bremisches Bekanntmachungsgesetz) vom 25. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71) 

[5]     Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist

Bremen, den 05.01.2024, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

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