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Wahlbekanntmachung - 10. Wahl zum Europäischen Parlament

Verkündungsdatum: 01.06.2024

W a h l b e k a n n t m a c h u n g

 

1.      Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

10. Wahl zum Europäischen Parlament

         statt.

Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

2.     Die Stadtgemeinde Bremen ist in 354 allgemeine Wahlbezirke und die Stadtgemeinde Bremerhaven in 75 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In der Stadt Bremen werden zusätzlich 151 Briefwahlbezirke gebildet und in der Stadt Bremerhaven 22 Briefwahlbezirke.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände in der Stadt Bremen treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 13.00 Uhr im

Auszählzentrum, Altes Postamt 5
An der Weide 50A, 28195 Bremen

zusammen.

Die Briefwahlvorstände in der Stadt Bremerhaven treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 13.00 Uhr in der

Schule am Ernst-Reuter-Platz, Hafenstraße 122,
Zugang über Ernst-Reuter-Platz, 27576 Bremerhaven

zusammen.

3.     Alle Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wähler:innen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis (Unionsbürger:innen einen gültigen Identitätsausweis) oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Alle Wähler:innen erhalten beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel.

Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber:innen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wähler:innen geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wähler:innen in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

In 33 allgemeinen Wahlbezirken und 12 Briefwahlbezirken der Stadtgemeinde Bremen sowie in 9 allgemeinen Wahlbezirken und 1 Briefwahlbezirk der Stadtgemeinde Bremerhaven finden wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen statt.

An die Wähler:innen in den insgesamt 55 repräsentativen Stichprobenwahlbezirken im Land Bremen werden amtliche Stimmzettel mit entsprechenden Unterscheidungsmerkmalen ausgegeben.

Die Auswertung dieser Stimmzettel erfolgt nicht durch die Wahlvorstände, sondern wird vom Statistischen Landesamt Bremen durchgeführt. Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik werden für das Land Bremen veröffentlicht. Ergebnisse für einzelne repräsentative Urnen- und Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Durch die wahlstatistischen Auszählungen wird das Wahlgeheimnis nicht verletzt.

Die Bundeswahlleiterin hat im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter und dem Statistischen Landesamt Bremen für die repräsentative Europawahlstatistik 2024 folgende 55 Wahlbezirke im Land Bremen ausgewählt:

Urnenwahlbezirke in der Stadt Bremen:

113-02

211-04

213-03

215-01

217-01

233-07

241-04

243-04

251-02

313-04

323-02

325-01

325-02

327-03

331-02

341-01

342-02

374-01

381-04

422-04

423-03

423-07

432-01

432-02

443-03

445-04

511-04

514-05

515-01

521-01

523-03

525-02

533-01

 

 

Briefwahlbezirke in der Stadt Bremen:

111-99

216-98

251-77

311-97

312-96

327-98

343-97

360-97

374-97

422-97

423-98

524-98

 

 

 

Urnenwahlbezirke in der Stadt Bremerhaven:

121-03

121-04

132-01

135-01

135-04

142-01

142-03

215-03

242-03

 

Briefwahlbezirk in der Stadt Bremerhaven

211-98

Das Verfahren ist in dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz - WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Gesetz vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), geregelt und zugelassen.

4.     Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt steht allen Personen offen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.     Wähler:innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in der Stadt, für die der Wahlschein ausgestellt ist,

a)      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt oder

b)      durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.     Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind Die Ausübung des Wahlrechs durch eine vertretende Person ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt.       Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

Bremen, den 01.06.2024, Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt -/Magistrat der Stadt Bremerhaven - Bürger- und Ordnungsamt -