Verkündungsdatum: 25.06.2024
Der ArcelorMittal Bremen GmbH, Carl-Benz-Straße 30, 28237 Bremen, wurde mit Datum vom 12. Juni 2024 von der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen -Dienstort Bremen- nach §§ 4, 6 i.V.m. § 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines integrierten Elektrostahlwerks erteilt.
Der verfügende Teil der Genehmigung lautet:
„Auf den Antrag vom 23.06.2023, zuletzt aktualisiert am 14.11.2023, wird der ArcelorMittal Bremen GmbH, Carl-Benz-Straße 30, 28237 Bremen hiermit die Genehmigung erteilt, auf dem Hüttengelände, Auf den Delben 35, 28237 Bremen, ein integriertes Elektrostahlwerk, bestehend aus einer Direktreduktionsanlage, einem Prozessgaserhitzer, zwei Elektrolichtbogenöfen, einem vorgelagerten Schrottplatz sowie einer Dampfkesselanlage zu errichten und zu betreiben. Zur genehmigten Anlage gehören als Nebeneinrichtungen eine Anlage zur Aufbereitung und ein Lager zur Zwischenlagerung der im Rahmen der Baumaßnahmen ausgehobenen Materialien (Bodenmaterial, Schlacke etc.), die nur während der Bauphase betrieben werden sollen.
Die 1. Teilgenehmigung umfasst die Baureifmachung eines Teilbereiches des Baufeldes der DRI-Anlage, namentlich die Vorbereitung des Baufeldes der DRI-Anlage durch Bodenverbesserung, den Betrieb der mobilen Anlage zur Aufbereitung der ausgehobenen Bodenmaterialien (nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle) und die Zwischenlagerung der ausgehobenen und/oder aufbereiteten Aushubmaterialien auf der Fläche im Bereich des Gleisbogens bis zur Verwertung bzw. Entsorgung (nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle).
Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende Entscheidungen ein:
Die Teilgenehmigung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass in den nachfolgenden Teilgenehmigungsbescheiden zusätzliche oder von diesem Bescheid abweichende Anforderungen an die Errichtung und/ oder den Betrieb der Anlagen, die nicht Gegenstand der 1. Teilgenehmigung sind, gestellt werden können, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen (§ 8 Satz 2 BImSchG). Dies gilt auch dann, wenn die dem Antrag zur 1. Teilgenehmigung beizufügenden Unterlagen von den diesem Bescheid zu Grunde liegenden Unterlagen wesentlich abweichen, oder wenn aufgrund der Änderungen der Angaben bislang unberücksichtigte nachteilige Auswirkungen auftreten.
Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid Rechnung getragen wird und soweit sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden (Hinweis nach § 21 Abs. 2 der 9. BImSchV)“
Die Genehmigung wurde mit Bedingungen, Auflagen und Hinweisen verbunden.
Die Genehmigung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen in Bremen zu erheben.“
Auslegung der Genehmigung
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Begründung wird in der Zeit vom 26. Juni 2024 bis einschließlich 10. Juli 2024 bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Dienstort Bremen -, Parkstraße 58/60, 28209 Bremen, Eingang Franz-Liszt-Straße, von montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr ausgelegt und kann von jedermann eingesehen werden.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Begründung kann auch unter der Internetadresse https://www.uvp-verbund.de/portal/ eingesehen werden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.
Bremen, den 17.06.2024, Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Dienstort Bremen
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