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Festsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrags für das Kalenderjahr 2024 durch öf-fentliche Bekanntmachung (§§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15.05.1962 in der zurzeit geltenden Fassung – SaBremR60 – a - 1) für Bremen.

Verkündungsdatum: 02.09.2024

Weser-Kurier vom 2. September 2024

Bekanntmachung

Festsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrags für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung (§§ 5 und 6 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15.05.1962 in der zurzeit geltenden Fassung – SaBremR60 – a - 1) für Bremen.

Der Landwirtschaftskammerbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die von der Bewertungsstelle Bremen beim Finanzamt Bremerhaven festgesetzt wird. Der Beitrag wird von der Landeshauptkasse Bremen erhoben und an die Landwirtschaftskammer abgeführt.

Der Beitrag der Landwirtschaftskammer Bremen für die landwirtschaftlichen Betriebe wird für das Kalenderjahr 2024 nach gegenüber dem Vorjahr gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen hiermit allgemein festgesetzt. Es ist der gleiche Landwirtschaftskammerbeitrag wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten.

Neue Beitragsbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Sofern jedoch ein schriftlicher Landwirtschaftskammerbeitragsbescheid für das Kalenderjahr 2024 ergeht, ist dieser maßgebend. Ein solcher Bescheid kommt immer dann in Betracht, wenn

  1. die Beitragspflicht neu begründet wird,
  2. der Beitragsschuldner wechselt,
  3. der Jahresbetrag der Beitragsschuld sich ändert.

Die Festsetzung durch diese öffentliche Bekanntgabe bewirkt, dass der Beitrag weiterhin in der Höhe zu zahlen ist, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Beitragsbescheid ergibt. Für die Beitragsschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Der Landwirtschaftskammerbeitrag ist am 25.10.2024 zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrags kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist beim Finanzamt Bremerhaven, Bewertungsstelle Bremen, Gerhard-Rohlfs-Str. 32, 28757 Bremen, schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln (BewertungsstelleHB@finanzamtbremerhaven.bremen.de) oder dort zur Niederschrift zu erklären.

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags nicht gehemmt und die Erhebung der festgesetzten Beträge nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Hinweis:
Zahlungen sind auf die folgende Bankverbindung zu leisten:

Sparkasse in Bremen
IBAN: DE68 2905 0101 0001 0906 46                                 BIC: SBREDE 22

Finanzamt Bremerhaven
                                                                                                                                                                                 Bewertungsstelle Bremen

Bremen, den 02.09.2024, Finanzamt Bremerhaven