Verkündungsdatum: 04.09.2024
Öffentliche Bekanntmachung
Zur Verhandlung über die Enteignung des nachstehend genannten Grundstücks zugunsten der Stadtgemeinde Bremen ist gemäß § 22 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist i.V.m. § 1 Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. 1965, S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) i.V.m. § 108 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde des Landes Bremen anberaumt worden auf
Mittwoch, den 23. Oktober 2024 um 10:30 Uhr,
in Bremen, Contrescarpe 72, 1.Stock, Raum 1.07
Grundstück in |
Bremen Mühlenfeldstraße 48 |
Kat.Bez.: |
VR, Flur 289, Flurstück-Nr.: 111/4 89 m² und 111/3 52 m² groß |
Grundbuch von |
Bremen, Vorstadt R289 Blatt 2994 |
eingetragener |
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Enteignungszweck: |
Die Antragstellerin beabsichtigt die Eigentumsübertragung im Wege der Ausführungen und gemäß den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.12.2004 des Eisenbahnbundesamtes – Außenstelle Hannover – gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) im Wege der Verhandlung zwischen Antragsteller und Antragsgegner |
Das Enteignungsverfahren ist damit gemäß § 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeleitet.
Alle Beteiligten, namentlich die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem den vorgenannten Grundstücken oder an einem das die genannten Grundstücke belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem den genannten Grundstücken oder eines persönlichen Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des genannten Grundstücks berechtigt, werden aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Solche Rechte sind zweckmäßigerweise noch vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung als Enteignungsbehörde, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, geltend zu machen.
Über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge, insbesondere über eine vorzeitige Besitzeinweisung, kann auch dann verhandelt und entschieden werden, wenn die Beteiligten die Anmeldung ihrer Rechte unterlassen oder im Verhandlungstermin nicht erscheinen. Der Enteignungsantrag und die ihm beigefügten Unterlagen können werktäglich außer sonnabends in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr bei der Enteignungsbehörde in Bremen, Contrescarpe 72, II. Stock, Zimmer 2.11, eingesehen werden. Es wird um vorherige telefonische Anmeldung gebeten unter 0421 361 52138.
Bremen, den 04.09.2024, Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung – Enteignungsbehörde –