Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Planfeststellungsverfahren z. Zulassung der Errichtung (Neubau) u. d. Betriebes der Deponie 6 Ablagerung von Abfällen aus d. Eisen- u. Stahlindustrie einschl. feuerfesten Materialien, sowie Boden u. anderem Aushubmaterial – der ArcelorMittal Bremen GmbH

Planfeststellungsverfahren z. Zulassung der Errichtung (Neubau) u. d. Betriebes der Deponie 6 Ablagerung von Abfällen aus d. Eisen- u. Stahlindustrie einschl. feuerfesten Materialien, sowie Boden u. anderem Aushubmaterial – der ArcelorMittal Bremen GmbH

Verkündungsdatum: 03.01.2025

Die ArcelorMittal Bremen GmbH (Sitz: Carl-Benz-Straße 30, 28237 Bremen) hat mit Schreiben vom 14.06.2024 und 12.11.2024 bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Zulassung der Errichtung (Neubau) und des Betriebes der Deponie 6 – Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung aus der Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich feuerfesten Materialien, sowie Boden und anderem Aushubmaterial – auf ihrem Werksgelände in Bremen beantragt.

Gegenstand des planfestzustellenden Vorhabens sind die Errichtung (Neubau) und der Betrieb einer Deponie der Klasse II, der sogenannten Deponie 6, auf dem Betriebsgelände der ArcelorMittal Bremen GmbH auf einer Teilfläche des Flurstücks 17/157 Flur 113 der Gemarkung Vorstadt R 113 in der Stadtgemeinde Bremen.

Für dieses Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und § 38 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBl. I Nr. 56) ein Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I 2003, S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I S. Nr. 236), durchzuführen.

1.

Zuständig für die Durchführung dieses Verfahrens ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzugs abfallrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314)).

2.

Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens findet ein Anhörungsverfahren statt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 VwVfG).

In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2024 (BGBl. I S. Nr. 151), durchzuführen.

Durch die vorliegende Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig die Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Vorhaben (§ 19 Abs. 1 UVPG).

Die Antragsunterlagen, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens näher ergeben, einschließlich des UVP-Berichts liegen in der Zeit vom 13.01.2025 bis einschließlich 13.02.2025 öffentlich zur Einsichtnahme wie folgt aus:

Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen,

     An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Poststelle

     Öffnungszeiten:

     montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 bis 14:30 Uhr

     freitags in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr

 

Folgende Unterlagen werden zur Einsicht ausgelegt:

  • Antragsschreiben vom 14.06.2024
  • Erläuterungsbericht
  • Planverzeichnis mit Plänen Nr. 1.1 bis 6.2
  • Karte der Hochwassergefährdeten Bereiche
  • Laufzeit- und Volumenberechnung
  • Abschätzung Sickerwassermengen
  • Rohrleitungsbemessung
  • Dimensionierung Oberflächenentwässerung
  • Setzungsberechnungen
  • Kostenberechnungen
  • Geotechnische Standorterkundung
  • Ergänzende Bodenuntersuchung zur Baugrunderkundung
  • Baugrunderkundung
  • Bauzeitenplan
  • UVP-Bericht
  • Artenschutzgutachten
  • Untersuchung zur FFH-Verträglichkeit
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Naturschutzfachliche Beurteilung
  • Antrag auf Befreiung von Verboten der Baumschutzverordnung
  • Schallimmissionsprognose
  • Immissionsprognose nach TA Luft
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Stellungnahme zur Festlegung der Auslöseschwellen
  • Flächensteckbrief Baulogistikfläche
  • Stellungnahme Arbeitssicherheit
  • Stellungnahme Werksfeuerwehr
  • Karte der Verwaltungsgrenzen (Anlage 3.21)
  • Grundbuchauszug (Anlage 3.23)
  • Kartierungen auf der Fläche östlich der Deponie II
  • Kartierungen der Dreiecksfläche
  • Bestandserfassung 2022 und 2023
  • Bestandserfassung 2022 Fledermäuse
  • Unterlagen zu wasserrechtlichen Erlaubnissen mit Anlagen 4.1 bis 4.15
  • Unterlagen zum Antrag auf Freistellung nach § 45 Abs. 5 Satz 3 BremWG mit Anlagen 5.1 und 5.2

Gleichzeitig werden der Inhalt der vorliegenden öffentlichen Bekanntmachung und auch die genannten Unterlagen auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen www.umwelt.bremen.de und im UVP-Portal www.uvp-verbund.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bei näheren Fragen zum Vorhaben wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Referat 23 – Kreislauf- und Abfallwirtschaft – zulassungsverfahren-krwg@umwelt.bremen.de.

2.1

In diesem Verwaltungsverfahren kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis einschließlich 13.03.2025 Einwendungen gegen den Plan bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen schriftlich oder zur Niederschrift erheben (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 21 Abs. 1 bis 3 UVPG). Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb des vorstehend genannten Zeitraums bei der vorstehend genannten Behörde Stellungnahmen zu dem Plan abgeben (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, § 21 Abs. 1 bis 3 UVPG).

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das behördliche Planfeststellungsverfahren bzw. für das Verfahren über die Zulassung des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln bestehen. Dies gilt entsprechend für Stellungnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG; 73 Abs. 4 Satz 3 bzw. § 73 Abs. 4 Satz 5 i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 21 Abs. 4 UVPG).

Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen maßgeblich.

2.2

Sofern Unterzeichner von Einwendungen ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben) gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von Ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG).

Einwendungen als gleichförmige Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG).

Die Behörde kann außerdem gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).

2.3

Werden gegen den Plan rechtzeitig Einwendungen erhoben oder rechtzeitig Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG abgegeben, so werden diese in einem Termin erörtert, (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).

In der Regel findet ein Erörterungstermin statt, bei dem die Planfeststellungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich erörtert (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG). Die Planfeststellungsbehörde kann ohne einen Erörterungstermin entscheiden, wenn den Einwendungen im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird oder wenn alle Beteiligten auf einen Erörterungstermin verzichtet haben (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG, § 67 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 VwVfG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin besonders benachrichtigt (§ 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG, § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 a VwVfG, § 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG).

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist.

Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 VwVfG).

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

2.4

Durch Einsichtnahme in die auszulegenden Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten (wie z. B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) werden nicht erstattet.

2.5

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

2.6

Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde durch einen Planfeststellungsbeschluss entschieden.

Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist sowie den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).

Wenn mehr als 50 Zustellungen oder Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die einwendenden Personen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 b) VwVfG, § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG, § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).

3.

In Bezug auf die UVP-Pflicht für das beantragte Vorhaben wird die Öffentlichkeit hiermit wie folgt unterrichtet (§ 19 Abs. 1 UVPG):

3.1

Die Vorhabenträgerin hat einen Antrag auf Planfeststellung (§ 35 Abs. 2 KrWG) gestellt.

3.2

Für das beantragte Vorhaben wird die UVP-Pflicht (§ 5 Abs. 1 UVPG) festgestellt.

Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz: UVP) nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 KrWG).

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das einer Zulassungsentscheidung dient (vgl. §§ 4, 15 ff UVPG).

Mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle unterliegen nach dem UVPG die Errichtung und der Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t oder mehr stets der UVP (vgl. Nr. 12.2.1 Anlage 1 UVPG). Die Errichtung und der Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen ist nach Nr. 12.1 Anlage 1 UVPG unabhängig von der Gesamtlagerkapazität oder der täglichen Aufnahmekapazität stets UVP-pflichtig.

3.3

Zuständig für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie für die Zulassungsentscheidung ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen, An der Reeperbahn 2, 28217Bremen (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzugs abfallrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314)).

Bei dieser Behörde können Äußerungen oder Fragen eingereicht werden. Die näheren Modalitäten in dieser Hinsicht sowie die zu Äußerungen festgesetzten Fristen bestimmen sich nach Ziffer 2 dieser Bekanntmachung.

3.4

Die von der Vorhabenträgerin angestrebte Zulassungsentscheidung ist ein Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. § 74 f. VwVfG. Die Planfeststellung kann unter Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt werden. Erfolgt keine Zulassung, wird der Antrag abgelehnt.

3.5

Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens hat die Vorhabenträgerin einen UVP-Bericht vorgelegt, der als Anlage 3.9 Bestandteil der Antragsunterlagen ist.

3.6

Die weiteren, das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Unterlagen, die der Planfeststellungsbehörde zu Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind in Ziffer 2 dieser Bekanntmachung aufgelistet.

3.7

Diese Unterlagen werden in der vorstehend genannten Zeit und bei der vorstehend benannten Stelle (vgl. Ziffer 2 dieser Bekanntmachung) zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit ausgelegt (vgl. § 19 Abs. 2 UVPG).

3.8

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung nach Maßgabe der in Ziffer 2 dieser Bekanntmachung festgesetzten Modalitäten einschließlich der dort festgesetzten Frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Senatorin für Umwelt Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen) äußern (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 UVPG).

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG über das zentrale Internetportal der Länder (§ 20 UVPG) unter dem Link https://www.uvp-verbund.de zugänglich.

Zusätzlich erfolgt eine öffentliche Zugänglichmachung auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen www.umwelt.bremen.de (vgl. Ziffer 2 dieser Bekanntmachung).

Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen stellt zugleich die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens dar (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG).

4. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung

Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sowie die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Planfeststellungsverfahren von der Senatorin für UmweltKlima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen als Verantwortlicher erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit bzw. den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Daten werden an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. e DSGVO. Die Planfeststellungsbehörde ist zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung in diesem Verfahren erforderlich ist.

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, so besteht das Recht auf Berichtigung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, kann die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter https://bauumwelt.bremen.de/info/dsgvo-kontakt

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

 

Bremen, den 03.01.2025